Rechtsprechung
   BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35193
BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16 (https://dejure.org/2017,35193)
BAG, Entscheidung vom 20.09.2017 - 10 ABR 42/16 (https://dejure.org/2017,35193)
BAG, Entscheidung vom 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 (https://dejure.org/2017,35193)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,35193) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 5 Abs. 6 TVG, § ... 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG, § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG, § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG, § 2a Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 5 TVG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 80 Abs. 1 GG, § 24 VwVfG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG, § 5 Abs. 2, Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 8 SGB IV, § 2 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Keine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen am Verfahren über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung; Ermittlung der sog. "Kleinen Zahl" für die Allgemeinverbindlicherklärung durch sorgfältige Schätzung; Zeitpunkt der behördlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Wirksame Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags

  • bag-urteil.com

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Kleine Zahl - Schätzung

  • rewis.io

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Kleine Zahl - Schätzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen; Wirksamkeit; Kleine Zahl; Schätzung

  • rechtsportal.de

    Keine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen am Verfahren über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Kleine Zahl - Schätzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages - und das öffentliche Interesse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages - Große Zahl und Kleine Zahl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und der Streit um ihre Wirksamheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 186
  • BB 2018, 179
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Unschädlich ist, dass diese vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16. August 2014 erlassen wurde; unerheblich ist auch, wann die AVE außer Kraft getreten ist (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 36 ff., BAGE 156, 213) .

    Er macht geltend, durch die AVE in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 44 ff., BAGE 156, 213) .

    Sein Interesse an der begehrten Feststellung besteht deshalb weiterhin (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 58, BAGE 156, 213).

    und 6. (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 77 ff., BAGE 156, 213) .

    Diese setzt die Bestimmungen über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung um, ohne über eigene Rechte im Zusammenhang mit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu verfügen (vgl. auch BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 84, BAGE 156, 213, zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien) .

    c) Ebenso wenig kam eine Beteiligung konkurrierender Tarifvertragsparteien in Betracht, da durch solche kein Antrag gestellt wurde (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 82, BAGE 156, 213) .

    Diese Grundsätze gelten gem. § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 86 ff., BAGE 156, 213) .

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten (vgl. grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 94 ff., BAGE 156, 213) .

    Die AVE ETV 2012 verfügt somit über die erforderliche hinreichende demokratische Legitimation (vgl. dazu umfassend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn 138 ff., BAGE 156, 213) .

    Die AVE ETV 2012 ist weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 VwVfG zu messen (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 132, BAGE 156, 213) .

    Derartige Einschränkungsklauseln sind grundsätzlich zulässig (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 195, BAGE 156, 213) , Einwendungen wurden von keinem Beteiligten erhoben.

    Dieser wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 123 ff., BAGE 156, 213) .

    Vielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf AVE oder einer Einschränkung der AVE ohne Antrag durch das zuständige Ministerium auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 187 f. mwN, BAGE 156, 213) .

    Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 200, aaO) .

    Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der AVE (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 85 f.; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 206, BAGE 156, 213) .

    Maßgeblich ist auch nicht, auf welchem Weg die für die ministerielle Entscheidung notwendigen Grundlagen ermittelt werden, sondern ausschließlich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 TVG aF, zu denen insbesondere das Erreichen der 50 %-Quote nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF zählte, vorlagen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135, BAGE 156, 213).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Zudem verfügen die Verbände oftmals auch über eigene Erkenntnisse zur Anzahl der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 208, BAGE 156, 289) .

    Soweit die Angaben auf notwendigen Schätzungen beruhen, muss das zuständige Ministerium die Schätzgrundlagen ermitteln, um eine angemessene Bewertung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle vornehmen zu können (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 213, aaO) .

    Zum Zeitpunkt der Entscheidung für die AVE lagen diese Daten nicht vor und können deshalb im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der AVE nicht - auch nicht zur bloßen Plausibilitätskontrolle - verwendet werden (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 81/16 (F) - Rn. 13; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 190, BAGE 156, 289) .

    Gegen die Plausibilität dieser Zahlen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht (vgl. zur Erforderlichkeit einer Plausibilitätsprüfung BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 213, BAGE 156, 289) .

  • BAG, 12.10.1988 - 4 AZR 244/88

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Einzelhandels - Nachprüfung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    b) Der Kampf gegen "Lohndrückerei und Schmutzkonkurrenz" ist als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115/86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) .

    Entsprechend ist es auch in der Vergangenheit sowie in anderen Bundesländern zu AVE der Entgelttarifverträge im Hotel- und Gaststättengewerbe gekommen, da ohne Allgemeinverbindlicherklärung die Gefahr weitergehender geringer und geringster Bezahlung noch größer wäre (vgl. BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -; ähnlich BAG 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241: "unangemessen niedriger Löhne bzw. Urlaubsbezüge entgegenwirken") .

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Der Schutz der finanziellen Stabilität der Systeme der sozialen Sicherung, die bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommen werden, ist ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 87, 89) .
  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 34/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der AVE (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 85 f.; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 206, BAGE 156, 213) .
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    b) Der Kampf gegen "Lohndrückerei und Schmutzkonkurrenz" ist als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115/86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) .
  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 81/16

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Zum Zeitpunkt der Entscheidung für die AVE lagen diese Daten nicht vor und können deshalb im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der AVE nicht - auch nicht zur bloßen Plausibilitätskontrolle - verwendet werden (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 81/16 (F) - Rn. 13; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 190, BAGE 156, 289) .
  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 13/03

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass deshalb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe mwN, BAGE 108, 155) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2012 - 4 A 46/11

    Tarifvertrag 2008 im Hotel- und Gaststättengewerbe war allgemeinverbindlich

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    in einem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. OVG NRW 16. November 2012 - 4 A 46/11 -) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5

    Auszug aus BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16
    Entsprechend ist es auch in der Vergangenheit sowie in anderen Bundesländern zu AVE der Entgelttarifverträge im Hotel- und Gaststättengewerbe gekommen, da ohne Allgemeinverbindlicherklärung die Gefahr weitergehender geringer und geringster Bezahlung noch größer wäre (vgl. BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -; ähnlich BAG 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241: "unangemessen niedriger Löhne bzw. Urlaubsbezüge entgegenwirken") .
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2015 - 4 BVL 1/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Unerheblich ist, ob und ggf. wann die jeweilige AVE außer Kraft getreten ist (BAG 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 - Rn. 17; grundlegend 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 49, BAGE 156, 213) .

    Durch die AVE wird den Arbeitgebern der Anreiz genommen, sich durch Verbandsaustritt dem Tarifvertrag zu entziehen und sich zulasten der Beschäftigten Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. dazu BAG 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 - Rn. 31 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 1/18

    Prozessuale Verfahrensart bei Streit über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung

    Deren Belastung hält sich auch deshalb in Grenzen, weil nur die Tarifgruppen 1 bis 3 für allgemeinverbindlich erklärt wurden (vgl. zu allem BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 31).

    Zahlen aus anderen Quellen weisen nicht dieselbe Verlässlichkeit wie die Zahlen der BA auf (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 34 f.; im Einzelnen LAG Düsseldorf 09.12.2015 - 4 BvL 1/15, juris Rn. 60 - 70).

    Naturgemäß fehlt es aber auch an anderen belastbaren Daten, die insoweit eine seriöse Schätzung ermöglichen würden (BAG 27.09.2017, aaO, Rn. 35).

    Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass deshalb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 40 f.).

    Diese Angabe bot keine ausreichende Schätzgrundlage, da sich ihre Herleitung nicht einmal ansatzweise nachvollziehen lässt (vgl. dazu etwa BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn 54).

    Wenn Informationen über die tatsächlichen Mitgliederzahlen für die Entscheidung über die AVE objektiv nicht zur Verfügung standen, ist entscheidend, ob aufgrund anderer vorhandener Zahlen eine hinreichend sichere Schätzgrundlage für die Kleine Zahl bestand (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 44).

    Der Beteiligte zu 2. durfte sie somit als Schätzgrundlage heranziehen (ebenso BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris, Rz. 45 zur AVE des ETV 2012).

    Ferner ist nicht berücksichtigt, dass die Zahlen gerade auch rein inhabergeführte Betriebe umfassen, die für die Ermittlung der Quote nicht zu berücksichtigen sind, da sie nichts über das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmer insgesamt zu denen in tarifgebundenen Betrieben besagen (für den ETV 2012 etwa hat das BAG hier einen Abzug von 16 % der Unternehmenszahl des Statistischen Jahrbuchs unbeanstandet gelassen, BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 47).

    Die Rechtslage ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 (10 ABR 33/15, aaO) und 20.09.2017 (10 ABR 42/16, juris, aaO) ausreichend geklärt.

  • LAG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 BVL 2/18

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das

    Deren Belastung hält sich auch deshalb in Grenzen, weil nur die niedrigste Tarifgruppe 2 für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. zu allem BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 31).

    Zahlen aus anderen Quellen, insbesondere auch solche der BG NG, weisen nicht dieselbe Verlässlichkeit auf wie die Zahlen der BA (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 34-38; im Einzelnen LAG Düsseldorf 09.12.2015 - 4 BvL 1/15, juris Rn. 60 - 70).

    Naturgemäß fehlt es aber auch an anderen belastbaren Daten, die insoweit eine seriöse Schätzung ermöglichen würden (BAG 27.09.2017, aaO, Rn. 35).

    Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass deshalb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 40 f.).

    Diese Angabe bot keine ausreichende Schätzgrundlage, da sich ihre Herleitung nicht einmal ansatzweise nachvollziehen lässt (vgl. dazu etwa BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn 54).

    Wenn Informationen über die tatsächlichen Mitgliederzahlen für die Entscheidung über die AVE objektiv nicht zur Verfügung standen, ist entscheidend, ob aufgrund anderer vorhandener Zahlen eine hinreichend sichere Schätzgrundlage für die Kleine Zahl bestand (BAG 27.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 44).

    Der Beteiligte zu 2. durfte sie somit als Schätzgrundlage heranziehen (ebenso BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris, Rz. 45 zur AVE des ETV 2012).

    Hinzu kommt, dass die Zahlen gerade auch rein inhabergeführte Betriebe umfassen, die für die Ermittlung der Quote nicht zu berücksichtigen sind, da sie nichts über das Zahlenverhältnis der Arbeitnehmer insgesamt zu denen in tarifgebundenen Betrieben besagen (für den ETV 2012 etwa hat das BAG hier einen Abzug von 16 % der Unternehmenszahl des Statistischen Jahrbuchs unbeanstandet gelassen, BAG 20.09.2017 - 10 ABR 42/16, juris Rn. 47).

    Die Rechtslage ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 (10 ABR 33/15, aaO) und 20.09.2017 (10 ABR 42/16, juris, aaO) ausreichend geklärt.

  • BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18

    Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das

    Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen AVE VTV 2016 statthaft (vgl. BAG 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 - Rn. 17) .
  • BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20

    Allgemeinverbindlicherklärung - Neuerlass - Heilung - Wach- und

    Nicht zu beteiligen war hingegen - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - die DRV Mitteldeutschland (vgl. BAG 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 - Rn. 21) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2017 - L 8 R 143/16

    Beitragsbescheid zur Sozialversicherung

    Dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) den hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden teilweise stattgegeben hat und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss beim BAG anhängig ist (Az.: 10 ABR 42/16), führt allenfalls dazu, dass die Rechtsfrage offen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht